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Österreichische VerordnungenNatürliches Mineralwasser - Allgemeine Vorschriften §2. (1) Natürliches Mineralwasser ist Wasser, das folgende Voraussetzungen erfüllt: a) Es hat seinen Ursprung in einem unterirdischen und vor jeder Verunreinigung geschützten Wasservorkommen und wird aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen annähernd gleicher Charakteristik gewonnen. b) Es ist von ursprünglicher Reinheit.
c) Es hat eine bestimmte Eigenart, die auf seinen Gehalt an
Mineralstoffen, Spurenelementen und sonstigen Bestandteilen
zurückzuführen ist, und weist gegebenenfalls bestimmte
ernährungsphysiologische Wirkungen auf.
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